Common but Differentiated Responsibilities

Zu Seitenabschnitten navigieren

  1. Related content

Das völkerrechtliche Prinzip der „gemeinsamen, aber unterschiedlichen Verantwortung“ (engl, Common but Differentiated Responsibilities, CBDR) begründet die gemeinsame staatliche Verantwortung für den menschengemachten Klimawandel und die damit einhergehende Umweltzerstörung. Das Prinzip erkennt dabei an, dass aufgrund der ungleichen Verursachungsbeiträge zum Klimawandel und unterschiedlichen wirtschaftlichen Kapazitäten der Staaten diese Verantwortung unterschiedlich verteilt ist. Dabei wird im Rahmen der CBDR auch die historische Verantwortung der Industriestaaten für den Klimawandel in Abgrenzung zum geringen Beitrag der meisten Staaten im Globalen Süden berücksichtigt.

Das Prinzip wurde erstmals 1992 auf dem ersten Weltgipfel in Rio de Janeiro verankert, wo die Staaten erklärten:

In Anbetracht der unterschiedlichen Beiträge zur globalen Umweltzerstörung tragen die Staaten eine gemeinsame, aber differenzierte Verantwortung. Die Industrieländer erkennen die Verantwortung an, die sie im internationalen Streben nach nachhaltiger Entwicklung in Anbetracht des Drucks, den ihre Gesellschaften auf die globale Umwelt ausüben, und der Technologien und finanziellen Ressourcen, über die sie verfügen, tragen.

CBDR ist daher als Grundsatz in Art. 3 Absatz 1 der UN-Klimarahmenkonvention (United Nations Framework Convention on Climate Change, UNFCCC) von 1992 festgelegt worden und seitdem in viele Absichtserklärungen und völkerrechtliche Verträge eingeflossen, zuletzt in Art. 2 Absatz 2 des Pariser Übereinkommens. Das Prinzip bildet die Grundlage für die Finanzierung von Klimaanpassungsmaßnahmen in stark von Klimafolgen betroffenen, jedoch wirtschaftlich benachteiligten Gebieten. Ebenso relevant ist CBDR für die Finanzierung von klimabedingten Schäden und Verlusten. Bisher herrscht innerhalb der Staatengemeinschaft jedoch Uneinigkeit, inwiefern die Mehrheit der Finanzierungslast primär Industriestaaten trifft, oder auch Staaten wie China sowie Petro-Staaten innerhalb der Gruppe der Entwicklungs- und Schwellenländer G77. Bei der Ausgestaltung des Loss and Damage Fonds wird die genaue Ausgestaltung der Finanzierungslasten daher eine entscheidende Rolle spielen.

Share