Die Satzung der DGAP e.V.

Satzung der Deutschen Gesellschaft für Auswärtige Politik e. V.           

Fassung vom 23. November 2017, geändert durch Vorstandsbeschluss vom 17.04.2018 

Präambel

Die Deutsche Gesellschaft für Auswärtige Politik will Interesse und Verständnis für Fragen der internationalen und europäischen Politik – insbesondere auch der Sicherheit und Wirtschaft – fördern und wissenschaftlich vertiefen. Sie will damit zur internationalen und europäischen Zusammenarbeit und zur Völkerverständigung beitragen.

Sie bietet international wirkenden Persönlichkeiten ein Forum für Diskussion und Gedankenaustausch mit Mitgliedern und Gästen der Gesellschaft sowie mit den Medien.

Sie trägt mit wissenschaftlichen Untersuchungen und Veröffentlichungen zur Bewertung internationaler Entwicklungen und zur Diskussion hierüber bei.

§ 1 Name, Sitz

Die Deutsche Gesellschaft für Auswärtige Politik e. V. (im folgenden Gesellschaft genannt) hat ihren Sitz in Berlin.

§ 2 Zweck

(1) Die Gesellschaft ist eine mitgliedergetragene, dem Allgemeinwohl verpflichtete, nicht gewinnorientierte Organisation. Sie ist unabhängig, unparteiisch und keinen Sonderinteressen verbunden.

(2) Zweck der Gesellschaft ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie der Erziehung und Bildung in internationalen und europäischen politischen Fragen und die Förderung der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.

§ 3 Verwirklichung der Satzungszwecke

(1) Die Satzungszwecke verwirklicht die Gesellschaft durch ihr Forschungsinstitut und als Kompetenz- und Informationszentrum sowie Plattform für den Austausch zu Fragen der internationalen und europäischen Politik, einschließlich ihrer wirtschafts- und sicherheitspolitischen Aspekte;

insbesondere, indem sie

a) Forschungsvorhaben innerhalb der Zweckbestimmung der Gesellschaft durchführt und deren Ergebnisse zeitnah veröffentlicht;

b) aktuelle Fragen der internationalen und europäischen Politik analysiert und dazu Stellung nimmt und sich an der deutschen und internationalen Diskussion über diese Themen beteiligt;

c) im In- und Ausland Veranstaltungen zu Fragen der europäischen und internationalen Politik konzipiert und durchführt und Studiengruppen und andere Formate zu relevanten Themen der internationalen Politik organisiert;

d) Zeitschriften und andere Medienformate (auch online) herausgibt und publiziert, die Forschungsergebnisse und Beiträge mit Bezug auf außen-, europa-, sicherheits- und entwicklungspolitische Fragen veröffentlichen und damit eine Grundlage für die öffentliche und politische Debatte über Themen der internationalen Politik schaffen;

e) Bücher, Zeitschriften, Dokumente und sonstige Medien zu Themen der internationalen und europäischen Politik sammelt und auswertet und ihre Ressourcen Wissenschaftlern und Institutionen aus aller Welt sowie der allgemeinen Öffentlichkeit – auch online – zur Verfügung stellt.

(2) Zur Einwerbung von Mitteln zur Unterstützung der Gesellschaft besteht ein Förderkreis. Die Belange des Nachwuchses werden durch die Junge DGAP wahrgenommen.

(3) Zur Erfüllung ihrer satzungsmäßigen Zwecke darf die Gesellschaft mit anderen steuerbegünstigten Körperschaften oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts durch gemeinsame Projekte oder Zuwendungen im Sinne von § 58 Nrn. 2 bis 5 AO zusammenarbeiten. Die Gesellschaft ist darüber hinaus zu allen Tätigkeiten berechtigt, die bestimmt und geeignet sind, ihren satzungsmäßigen Zwecken zu dienen, einschließlich der Gründung von und Beteiligung an Gesellschaften.

§ 4 Gemeinnützigkeit

(1) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Die Gesellschaft ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(4) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft.

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Mittel der Gesellschaft

Die erforderlichen Geldmittel werden durch Beiträge, Spenden, Projektmittel und sonstige Zuwendungen und Einkünfte aufgebracht.

§ 6 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 7 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder der Gesellschaft sind natürliche und juristische Personen.

(2) Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

(3) Mitglieder des Fördererkreises sind zugleich Mitglieder der Gesellschaft. Dieses gilt auch für ihre zur Vertretung bei der Gesellschaft benannten Repräsentanten, soweit sie entsprechend Absatz 2 durch den Vorstand bestätigt werden.

(4) Die Mitglieder leisten einen von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands festgesetzten Jahresbeitrag. Dieser ist im ersten Quartal eines jeden Kalenderjahres fällig. Repräsentanten der Mitglieder des Förderkreises sind nicht beitragspflichtig. Der Vorstand kann für einzelne Mitgliedergruppen abweichende Mitgliedsbeiträge bestimmen.

(5) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Kündigung oder Ausschluss des Mitglieds.

(6) Die Kündigung bedarf der Schriftform. Sie ist jederzeit möglich. Die Beitragspflicht endet jedoch erst zum Ende des Geschäftsjahres. Sie verlängert sich bis zum Ende des nächstfolgenden Geschäftsjahres, wenn die Kündigung nicht mindestens drei Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres zugestellt wurde.

(7) Ein Mitglied kann wegen eines Verhaltens, welches die Belange oder das Ansehen der Gesellschaft schädigt oder wegen eines anderen wichtigen Grundes durch Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden. Es ist vorher zu hören. Der Beschluss ist dem Mitglied mit Begründung schriftlich mitzuteilen. Ein Mitglied kann auch ausgeschlossen werden, wenn es trotz Mahnung mehr als zwei Jahre mit seinen Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Beschlüsse über den Ausschluss von Mitgliedern werden vom Vorstand mit Zweidrittelmehrheit gefasst.

§ 8 Organe

Die Organe der Gesellschaft sind

a) die Mitgliederversammlung,

b) der Vorstand,

c) das Präsidium.

§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Entscheidungsgremium der Gesellschaft. Sie wird vom Präsidenten geleitet, bei dessen Verhinderung durch den Vizepräsidenten oder durch ein Wahlmitglied des Vorstands.

(2) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

a) den Präsidenten, den Vizepräsidenten und die Wahlmitglieder des Vorstands (§ 10 Abs. 1 b) sowie die Wahlmitglieder des Präsidiums nach den Bestimmungen dieser Satzung zu wählen;

b) den Geschäftsbericht des Präsidenten und den Prüfungsbericht der Wirtschaftsprüfer bzw. den Bericht der Rechnungsprüfer zur Kenntnis zu nehmen;

c) das Jahresbudget zu beschließen;

d) über die Entlastung des Präsidenten, des Vizepräsidenten und des Vorstands zu entscheiden;

e) den Rechnungsprüfer zu bestellen, wobei auf die Bestellung eines Rechnungsprüfers verzichtet werden kann, sofern und solange die Gesellschaft von einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüft wird;

f) auf Vorschlag des Vorstands den Mitgliedsbeitrag festzusetzen;

g) vorbehaltlich von § 14 Abs. 3 Satzungsänderungen zu beschließen;

h) Ehrenmitglieder zu wählen.

(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten schriftlich mindestens einmal im Jahr unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn fünfzig Mitglieder dieses schriftlich beantragen und dabei die Punkte angeben, die auf die Tagesordnung gesetzt werden sollen. Sollte die Anzahl der ordentlichen Mitglieder weniger als 200 betragen, kann der Antrag auf Einberufung einer Mitgliederversammlung von mindestens einem Viertel der ordentlichen Mitglieder gestellt werden. Die Einladungsfrist beträgt 14 Tage beginnend mit dem Datum der Absendung der Einladung.

(4) Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist eine schriftliche Beschlussfassung, auch per Email oder andere sichere elektronische Verfahren möglich, wenn sich mindestens ein Drittel der Mitglieder an dieser Beschlussfassung beteiligt oder ausdrücklich auf die Beteiligung an der Beschlussfassung verzichtet. Das Nähere regelt der Vorstand durch Beschluss.

(5) Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(6) Beschlüsse – auch solche, die auf schriftlichem Wege gefasst werden – erfordern die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Enthaltungen sind bei der Berechnung der Mehrheit nicht mitzuzählen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsvorsitzenden. Satzungsänderungen bedürfen der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Jedes Mitglied kann seine Stimme durch schriftliche Vollmacht auf ein anderes Mitglied übertragen, jedoch kann ein anwesendes Mitglied nicht mehr als fünf nicht anwesende Mitglieder vertreten.

(7) Über einen Gegenstand, der nicht in der Tagesordnung enthalten war, kann die Mitgliederversammlung beschließen, wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder damit einverstanden sind. Dies gilt nicht für Satzungsänderungen.

(8) Über die Beschlüsse jeder Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 10 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus

a) dem Präsidenten, der der oberste Repräsentant der Gesellschaft ist, sowie dem Vizepräsidenten, der Stellvertreter des Präsidenten ist;

Präsident und Vizepräsident sollen praxiserfahrene Persönlichkeiten aus der Wirtschaft oder aus der internationalen Politik sein;

b) weiteren bis zu sieben von der Mitgliederversammlung gewählten Mitgliedern („Wahlmitgliedern“); unter den Wahlmitgliedern soll jeweils mindestens ein Experte für Finanz- und für Rechtsfragen sein, die vom Vorstand zum Schatzmeister und Syndikus ernannt werden;

c) den Ex-Officio-Mitgliedern gemäß Absatz 2, die mit der operativen Leitung der Gesellschaft betraut sind und die gemeinsam die Geschäftsführung bilden.

(2) Der Geschäftsführung gemäß Abs. 1 Buchstabe c) sollen angehören:

a) der Direktor des Forschungsinstituts; dieser ist zugleich Direktor der DGAP und Sprecher der Geschäftsführung;

b) der Chefredakteur der Zeitschrift „Internationale Politik“, deren redaktionelle Unabhängigkeit zu wahren ist;

c) der Verwaltungsdirektor.

Sofern ein wichtiges sachliches Erfordernis hierfür besteht, kann der Vorstand mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder andere leitende Mitarbeiter der Gesellschaft zu Ex-Officio-Mitgliedern ernennen oder die Aufgabenverteilung innerhalb der Geschäftsführung neu regeln. Die Geschäftsführung ist auf höchstens fünf Mitglieder beschränkt. Die Anzahl der Ex-Officio-Mitglieder im Vorstand muss stets geringer sein als die der Wahlmitglieder.

(3) Vorsitzender des Vorstands ist der Präsident. Mit Ausnahme des Präsidenten und des Vizepräsidenten, die beide gleichzeitig Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender des Präsidiums sind, ist eine Mitgliedschaft in beiden Gremien ausgeschlossen.

(4) Der Präsident, der Vizepräsident, der Schatzmeister und der Syndikus vertreten die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich jeweils allein. Die übrigen Mitglieder des Vorstands vertreten die Gesellschaft jeweils gemeinsam mit einem der vorgenannten alleinvertretungsbefugten Vorstandsmitglieder.

(5) Die Ex-Officio-Mitglieder sind mit Aufnahme ihrer Funktion bei der DGAP Mitglied des Vorstands. Ihr Amt endet mit Beendigung ihrer Funktion bei der DGAP, gleich aus welchem Grund. Bei Beschlüssen über die Überwachung der Geschäftsführung und die Bestellung und Abberufung von Ex-Officio-Mitgliedern des Vorstands haben sie nur beratende Stimme.

(6) Der Präsident, der Vizepräsident und die Wahlmitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Scheiden Wahlmitglieder vor Ende der Amtszeit des Vorstands aus, kann der Vorstand für die verbleibende Amtszeit aus dem Kreis der Mitglieder der Gesellschaft Ersatzmitglieder kooptieren.

(7) Spätestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung, die einen neuen Vorstand zu wählen hat, gibt der Vorstand seine Wahlvorschläge für den Präsidenten, den Vizepräsidenten und die Wahlmitglieder des neuen Vorstands auf der Website der Gesellschaft (Mitgliederbereich) bekannt. Nach Veröffentlichung der Wahlvorschläge können von den Mitgliedern bis zu vierzehn Tage vor dem Tag der Mitgliederversammlung durch schriftliche Mitteilung an die Gesellschaft weitere Kandidaten vorgeschlagen werden, sofern die Vorschläge von mindestens fünfundzwanzig Mitgliedern unterstützt werden; die Vorschläge der Mitglieder sind unverzüglich auf der Website der Gesellschaft bekannt zu machen.

(8) Mitglieder des Vorstands können für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung oder Aufwandsentschädigung erhalten.

§ 11 Aufgaben des Vorstands

(1) Der Vorstand führt, vorbehaltlich der Regelung in § 10 Abs. 5, die Geschäfte der Gesellschaft in Gesamtverantwortung. Er bestimmt die Richtlinien ihrer Tätigkeit und nimmt Aufgaben von strategischer Bedeutung war. Soweit die Geschäftsführung bestimmter Bereiche Ex-Officio-Mitgliedern übertragen ist, bleibt der Vorstand für diese Bereiche insoweit gesamthaft verantwortlich, als er die ordnungsgemäße Durchführung der Aufgaben zu überwachen hat.

(2) Insbesondere hat der Vorstand folgende Aufgaben:

a) die Festlegung der Organisation;

b) Aufstellung des Jahresbudgets unter Berücksichtigung etwaiger Stellungnahmen des Finanzausschusses des Präsidiums;

c) die Überwachung der Einhaltung des Jahresbudgets sowie der Einzelbudgets der verschiedenen Abteilungen;

d) die Aufstellung der Jahresrechnung sowie des Geschäftsberichts und die Feststellung des Jahresabschlusses unter Berücksichtigung etwaiger Stellungnahmen des Finanzausschusses des Präsidiums;

e) die Bestellung und Abberufung der Ex-Officio-Mitglieder des Vorstands, im Fall des Direktors des Forschungsinstituts unter Berücksichtigung der Vorschläge des Wissenschaftlichen Beirats;

f) die Erstellung des Geschäftsberichts sowie die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und die Ausführung ihrer Beschlüsse;

g) die Aufnahme von Mitgliedern.

(3) Der Vorstand erlässt eine Geschäftsordnung, in der insbesondere die Zusammenarbeit im Vorstand sowie zwischen den Gremien und Einrichtungen der Gesellschaft näher geregelt wird. Die Geschäftsordnung wird den Mitgliedern bekanntgemacht.

§ 12 Präsidium

(1) Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und bis zu 25 Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden („Wahlmitglieder“), sowie bis zu 15 weiteren Mitgliedern, die vom Präsidenten in Abstimmung mit dem Vorstand ernannt und abberufen werden. Für die Amtszeit und das Verfahren der Wahl der Wahlmitglieder gelten § 10 Absätze 6 und 7 entsprechend.

(2) Das Präsidium als Gesamtgremium hat folgende Aufgaben:

a) die Gesellschaft, ihre Organe und Gremien in strategischen Fragen und anderen Angelegenheiten von wesentlichem Belang für die Gesellschaft zu beraten;

b) grundsätzliche Richtlinien für die Arbeit der Gesellschaft zu beschließen;

c) der Gesellschaft Impulse für ihre inhaltliche Arbeit und die Debatte außen- und sicherheitspolitischen Fragen zu geben.

(3) Das Präsidium kann aus seiner Mitte Ausschüsse bilden. In jedem Fall soll es einen wissenschaftlichen Ausschuss („Wissenschaftlicher Beirat“) und einen Finanzausschuss mit jeweils mindestens fünf und höchstens zehn Mitgliedern bilden. Aufgabe des Wissenschaftlichen Beirats ist es, das Forschungsinstitut und den Vorstand in allen Fragen zu beraten, die Themen und Qualität der wissenschaftlichen Arbeit der Gesellschaft betreffen, und dem Vorstand Vorschläge für die Berufung des Direktors des Forschungsinstituts zu machen. Aufgabe des Finanzausschusses ist die Beratung des Vorstands in Finanzfragen, insbesondere durch Stellungnahmen zum Jahresbudget und zum Jahresabschluss, sowie die aktive Unterstützung der Gesellschaft in ihren Fundraising-Aktivitäten.

§ 13 Verfahrensfragen

(1) Das Präsidium soll als Gesamtgremium mindestens einmal im Jahr auf Einladung des Präsidenten oder des Vizepräsidenten zusammenkommen. Die Ausschüsse des Präsidiums bestimmen die Häufigkeit von Sitzungen und Verfahrensfragen selbst und berichten dem Vorstand darüber. Der Vorstand soll möglichst vierteljährlich, mindestens aber zweimal im Jahr, zusammenkommen.

(2) Vorstand und Präsidium fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten, bei dessen Verhinderung die des Vizepräsidenten.

(3) Der Vorstand kann zur Wahrnehmung besonderer Aufgaben Ausschüsse bilden. Der Präsident und der Vizepräsident haben das Recht, allen Ausschüssen anzugehören.

§ 14 Verschiedenes

(1) Schriftliche Mitteilungen nach dieser Satzung können nach Ermessen des Vorstands per Brief oder in Textform (insbesondere auch Email, Telefax) erfolgen. Mitteilungen der Gesellschaft an ihre Mitglieder gelten als zugegangen, wenn sie an die der Gesellschaft zuletzt bekannt gegebene Anschrift (bzw. Email-Adresse, Telefax-Nummer) des Mitglieds abgesandt worden sind.

(2) Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen, die in dieser Satzung verwendet werden, gelten gleichermaßen in männlicher und weiblicher Form.

(3) Soweit das Vereinsregister oder die zuständige Finanzbehörde Änderungen der Satzung verlangen oder zur Anerkennung bzw. zum Erhalt der Gemeinnützigkeit empfehlen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen ohne Einschaltung der Mitgliederversammlung zu beschließen. Über solche Satzungsänderungen sind die Mitglieder unverzüglich in geeigneter Form zu informieren.

§ 15 Auflösung

(1) Über die Auflösung der Gesellschaft kann nur eine hierzu besonders einberufene Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der Anwesenden beschließen. Die Mitgliederversammlung bestimmt die Liquidatoren.

(2) Bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt ihr Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Wissenschaft und Forschung.

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