Die Stiftung der DGAP für Auswärtige Politik

Um die DGAP auf Dauer als unabhängigen Akteur und Impulsgeber für die außen- und sicherheitspolitische Diskussion in Deutschland zu erhalten und zu stärken, wurde am 26. Oktober 2010 die Stiftung der DGAP für Auswärtige Politik in der  Villa Hügel in Essen errichtet.

Zweck der Stiftung ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung, die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe in internationalen und europäischen Fragen sowie die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.

Wenn Sie die DGAP nachhaltig unterstützen möchten, können Sie dies über eine Zuwendung als Zustiftung zum Stiftungskapital der DGAP-Stiftung für Auswärtige Politik  tun. Die DGAP-Stiftung kann aber auch in Ihrem Testament als Erbe eingesetzt werden und sichert so als Ihre letztwillige Zuwendung die Unabhängigkeit der DGAP.

Ihr persönliches Vermächtnis für die Außenpolitik

Die Aufgabenfelder, mit denen sich die DGAP heute beschäftigt, sind in den vergangenen Jahren immer komplexer geworden. Zugleich gestaltet es sich immer schwieriger die dafür benötigten finanziellen Mittel aufzubringen.

Mit einer Erbschaftsspende können Sie die Unabhängigkeit der DGAP langfristig  sichern – auch für die kommende außenpolitisch interessierte Generation.

Für Ihre Nachlassregelung sieht der Gesetzgeber verschiedene Möglichkeiten vor:

  • Die Testament-Spende stellt sicher, dass Ihr Vermögen in Ihrem Sinne eingesetzt wird.
  • Ein Erbvertrag kann anstelle eines Testaments die Erbfolge mit künftigen Erben regeln.
  • Ein Vermächtnis besteht zusätzlich zum Testament oder Erbvertrag und regelt die Weitergabe eines bestimmten Guts, eines Grundstücks, einer Sammlung o.ä. 
  • Eine Schenkung kann zu Lebzeiten oder im Todesfall getätigt werden.
  • Das nachhaltigste Engagement ist eine Zuwendung als Zustiftung zur DGAP-Stiftung für Auswärtige Politik.

Ausführlich informiert Sie das Buch „Vererben und Erben“ der Stiftung Warentest. Dieses Buch können Sie in unserer Bibliothek ausleihen. Hier finden Sie weitere Buchtipps sowie Antworten zu häufig gestellten Fragen.

Wenn Sie vorhaben, die DGAP in Ihrem Testament zu bedenken, freue ich mich auf ein persönliches Gespräch mit Ihnen. Neutrale Ansprechpartner vermitteln die folgenden Kammern und Verbände.

Gremien der Stiftung

Vorstand
Der Vorstand der Stiftung setzt die Schwerpunkte der Stiftungsarbeit und vertritt die Stiftung nach außen. Vorsitzender des Vorstands ist Georg Graf von Waldersee. Weiteres Vorstandsmitglied ist Dr. Daniela Schwarzer.

Stiftungsrat
Der Stiftungsrat berät und beaufsichtigt die Stiftungsarbeit. 

Präsident des Stiftungsrats ist Dr. Arend Oetker.

Weitere Mitglieder des Stiftungsrats sind:

Jutta Freifrau von Falkenhausen
Fritjof von Nordenskjöld
Rolf Nikel
Dr. Tessen von Heydebreck (Vizepräsident)
Herbert J. Scheidt

Die Satzung der Stiftung für Auswärtige Politik

Präambel

Seit ihrer Gründung im Jahr 1955 hat sich die Deutsche Gesellschaft für Auswärtige Politik e. V. (DGAP) zu einem maßgeblichen Forum für die außenpolitische Forschung in Deutschland und für den zukunftsgerichteten Meinungsaustausch zwischen Wirtschaft, Politik und Wissenschaft zu außen- und sicherheitspolitischen Fragen entwickelt. Ihr Selbstverständnis und ihre Anerkennung als kompetenter Gesprächspartner im In- und Ausland beruhen wesentlich auf ihrer Unabhängigkeit von politischen Parteien und Individualinteressen. Um die DGAP auf Dauer als unabhängigen Akteur und Impulsgeber für die außen- und sicherheitspolitische Diskussion in Deutschland und weltweit zu erhalten und zu stärken, haben die Stifter im Zusammenwirken mit der DGAP beschlossen, die Stiftung der DGAP für Auswärtige Politik zu errichten.

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz

1. Die Stiftung führt den Namen »Stiftung der DGAP für Auswärtige Politik«.

2. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Berlin.

§ 2 Zweck

1. Zweck der Stiftung ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung, die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe in internationalen und europäischen Fragen sowie die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.

2. Der Stiftungszweck wird insbesondere dadurch verwirklicht, dass die Stiftung

a) die DGAP materiell und ideell bei ihren außen- und sicherheits­politischen Forschungsvorhaben und Publikationen unterstützt;

b) Veranstaltungen zu außen- und sicherheitspolitischen Fragen organisiert oder solche Veranstaltungen anderer Träger, einschließlich der DGAP, im Rahmen ihres Satzungszwecks unterstützt und fördert;

c) Mittel für die Verwirklichung der satzungsmäßigen Zwecke der DGAP und des Förderkreises der DGAP zur Verwirklichung der in Absatz 1 genannten Zwecke generiert;

d) selber oder in Kooperation mit anderen Institutionen, einschließlich der DGAP, Projekte durchführt, die der Aus- und Weiterbildung in außen- und sicherheits­politischen Fragen oder der Völkerverständigung dienen;

e) selber oder in Kooperation mit anderen Institutionen, einschließlich der DGAP, Publikationen zu Themen der Außen- oder Sicherheitspolitik konzipiert, herausgibt, editiert, fördert oder in Auftrag gibt; dies umfasst auch die Entwicklung, Pflege, Unterstützung und Verbreitung elektronisch basierter Informations- und Austauschforen und ähnlicher zukünftig sich entwickelnder Formate für die Gebiete der Außen- und Sicherheitspolitik;

f) Stipendien sowie Forschungsaufträge im Bereich der Außen- und Sicherheitspolitik vergibt.

Die Begriffe Außen- und Sicherheitspolitik sind weit zu verstehen und umfassen insbesondere auch alle Fragen der Europapolitik, der europäischen Institutionen und des europäischen Einigungsprozesses, Themen im Zusammenhang mit internationalen Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen sowie die rechtlichen und wirtschaftlichen Aspekte aller genannten Themenbereiche.

3. Die in Absatz 2 genannten Beispiele sind nicht abschließend. Die Stiftung kann vielmehr auch andere Maßnahmen ergreifen, die geeignet sind, die Stiftungszwecke zu verwirklichen. Die Zwecke der Stiftung müssen nicht gleichzeitig und gleichmäßig verwirklicht werden. Sie können durch operative und fördernde Projekttätigkeit umgesetzt werden. Die Ergebnisse der von der Stiftung geförderten Forschungsvorhaben sind zeitnah in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

4. Ein Rechtsanspruch auf die Zuwendung von Stiftungsmitteln besteht nicht.

5. Die Stiftung erfüllt diesen Auftrag durch die Beschaffung von Mitteln gemäß § 58 Nr. 1 AO zur Förderung von Wissenschaft und Forschung, der Bildung sowie der internationalen Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungs­gedankens für die Verwirklichung der steuer­begünstigten Zwecke einer anderen Körperschaft oder für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder, soweit sie nicht im Wege der institutionellen Förderung tätig wird, indem sie ihre Aufgaben selbst oder durch eine Hilfsperson im Sinne des § 57 Absatz 1 Satz 2 AO verwirklicht.

6. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung (AO).

7. Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

8. Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Soweit die Stiftung anderen Körperschaften Mittel zur Verfügung stellt, ist sicher zu stellen, dass diese ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung verwendet werden.

9. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

10. Die Stiftung kann die Trägerschaft für nicht rechtsfähige Stiftungen und die Verwaltung anderer rechtsfähiger Stiftungen übernehmen, die vergleichbare Zwecke zum Gegenstand haben.

§ 3 Vermögen, Verwendung der Mittel

1. Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Vermögensum­schichtungen sind zulässig.

2. Dem Stiftungsvermögen wachsen diejenigen Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind; die Stiftung darf derartige Zustiftungen annehmen. Sie darf auch Zuwendungen ohne Zweckbestimmung aufgrund einer Verfügung von Todes wegen und freie Rücklagen im Sinne von § 58 Nr. 7 a AO dem Stiftungsvermögen zuführen.          

3. Zustiftungen können durch den Zuwendungsgeber einem der Zweckbereiche der Stiftung oder innerhalb eines solchen einzelnen Zielen zugeordnet werden. Sie können ab einem vom Vorstand festgesetzten Betrag mit dem Namen des Zuwendungsgebers verbunden werden (Namenfonds).

4. Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen müssen und die Erträge aus der Umschichtung von Stiftungsvermögen können zur Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet werden.

5. Es dürfen die nach Gemeinnützigkeits- und Steuerrecht zulässigen Rücklagen gebildet werden.

§ 4 Organe

1. Organe der Stiftung sind der Vorstand und der Stiftungsrat.

2. Ein Mitglied eines Organs kann nicht zugleich einem anderen Organ angehören.

3. Die Mitglieder der Stiftungsorgane haben über alle vertraulichen Angelegenheiten und Geschäftsgeheimnisse der Stiftung Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt auch nach ihrem Ausscheiden.

§ 5 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus mindestens einem Mitglied. Es können bis zu vier weitere Mitglieder vom Stiftungsrat ernannt werden, wenn der Stiftungsrat dies für geboten hält. Besteht der Vorstand aus mehr als einem Mitglied, bestimmt der Stiftungsrat ein Mitglied zum Vorsitzenden und ein Mitglied zum stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstands.

2. Der erste Vorstand ist im Stiftungsgeschäft berufen. Danach beruft der Stiftungsrat die Mitglieder des Vorstands und bestimmt ihre Funktion innerhalb des Vorstands.

3. Die Amtszeit des Vorstands beträgt drei Jahre. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds wird ein neues Mitglied für den Rest der Amtszeit bestellt, sofern dies zur Erhaltung der Mindestmitgliederzahl erforderlich ist oder der Stiftungsrat es so beschließt. Wiederbestellung ist zulässig. Nach Ablauf der Amtszeit führen die Mitglieder des Vorstands ihr Amt bis zum Amtsantritt der Nachfolger weiter.

4. Der Stiftungsrat kann Vorstandsmitglieder jederzeit aus wichtigem Grund abberufen. Eine Abberufung ist wirksam, bis ihre Unwirksamkeit rechtskräftig festgestellt worden ist.

5. Ein Vorstandsmitglied darf zu Beginn seiner Amtszeit das 75. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

6. Die Vorstandsmitglieder können Ersatz ihrer angemessenen Auslagen verlangen. Darüber hinaus kann die Tätigkeit einzelner oder aller Vorstandsmitglieder angemessen vergütet werden. Das Nähere bestimmt der Stiftungsrat.

§ 6 Aufgaben des Vorstands, Vertretung

1. Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Besteht der Vorstand aus mehreren Mitgliedern, handelt er durch zwei seiner Mitglieder. Der Stiftungsrat kann einem oder mehreren Mitgliedern des Vorstands Einzelvertretungsbefugnis erteilen und ein oder mehrere Mitglieder des Vorstands von den Beschränkungen des § 181 BGB befreien.

2. Der Vorstand verwaltet die Stiftung nach Maßgabe des Gesetzes, dieser Satzung und den Beschlüssen und Weisungen des Stiftungsrates in eigener Verantwortung. Er hat dabei den Stiftungszweck so nachhaltig und wirksam wie möglich zu erfüllen. Die Vorstandsmitglieder sind zur sparsamen Wirtschaftsführung und gewissenhaften Verwaltung des Stiftungsvermögens und der sonstigen Mittel verpflichtet.

3. Aufgaben des Vorstands sind insbesondere

a) Die Aufstellung des Haushaltsplans der Stiftung;

b) Die Erstellung des Jahresberichts und der Aufzeichnungen und Aufstellungen gemäß § 12 Abs. 2;

c) Die Vergabe von Stiftungsmitteln nach Maßgabe der Beschlüsse und Vorgaben des Stiftungsrates;

d) Die Konzeptionierung und Durchführung von Projekten zur Verwirklichung des Stiftungszweckes.

4. Die Verwaltung der Stiftung kann ganz oder teilweise auf einen Dritten übertragen werden. Weiterhin kann der Vorstand in Abstimmung mit dem Stiftungsrat eine Geschäftsstelle für die Stiftung einrichten und das nötige Personal einstellen, sofern der Umfang der Geschäftsführungsaufgaben dies erfordert.

§ 7 Beschlussfassung des Vorstands

1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen, fernmündlich oder im Wege schriftlicher Abstimmung. Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende lädt alle Vorstands­mitglieder schriftlich unter Mitteilung der Beschlussgegenstände zur Sitzung ein oder fordert sie zur schriftlichen Abstimmung auf. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen.

2. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden oder sich an einer Abstimmung beteiligenden Mitglieder gefasst, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

3. Die Beschlüsse des Vorstands sind schriftlich zu dokumentieren und vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen.

4. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, die der Zustimmung des Stiftungsrates bedarf.

§ 8 Stiftungsrat

1. Der Stiftungsrat besteht aus mindestens 5 und höchstens 12 Mit­gliedern, die ihr Amt ehrenamtlich und unentgeltlich ausüben.

2. Die Mitglieder des ersten Stiftungsrates sind im Stiftungsgeschäft berufen. Bei zukünftigen Neubesetzungen werden zwei Mitglieder von der DGAP in den Stiftungsrat entsandt, die Mitglieder des Exekutivausschusses (bzw. des jeweiligen gesetzlichen Vertreters der DGAP) sein müssen (»Entsandte Mitglieder«). Alle weiteren Mitglieder werden durch den Stiftungsrat berufen, wobei die DGAP ein Vorschlagsrecht für zwei weitere Mitglieder hat. Der Stiftungsrat hat die von der DGAP vorgeschlagenen weiteren Mitglieder zu bestellen, sofern er diese nicht aus wichtigem und nachvollziehbarem Grund als ungeeignet für das Amt ansieht. In diesem Fall hat die DGAP statt des abgelehnten Kandidaten eine andere Person zu benennen.

3. Die Amtszeit der Mitglieder beträgt vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen 5 Jahre. Mit Ausnahme der Entsandten Mitglieder bleibt ein ausscheidendes Mitglied bis zur Bestellung eines Nachfolgers im Amt, sofern ansonsten die Mindestmitgliederzahl unterschritten würde. Ist ein Entsandtes Mitglied nicht mehr Mitglied des Exekutivausschusses der DGAP, hat dieses Mitglied sein Amt im Stiftungsrat unverzüglich niederzulegen und hat die DGAP unverzüglich ein neues Entsandtes Mitglied zu bestimmen, dessen fünfjährige Amtszeit mit seiner Bestellung beginnt, falls ansonsten die Mindestmitgliederzahl unterschritten würde oder der Stiftungsrat die DGAP zur Bestimmung eines neuen Entsandten Mitglieds auffordert. Die Wiederberufung ist zulässig. Ein Mitglied des Stiftungsrates soll zu Beginn seiner Amtszeit das 75. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

4. Der Nachweis über die Entsendung der Stiftungsratsmitglieder durch die DGAP nach den vorstehenden Bestimmungen wird durch eine Erklärung der gesetzlichen Vertreter der DGAP geführt. Einer solchen Erklärung kommt nach außen legitimierende Wirkung zu.

5. Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte einen Präsidenten und einen stellvertretenden Präsidenten, der den Präsidenten bei dessen Verhinderung in allen Angelegenheiten vertritt.

6. Die Mitglieder des Stiftungsrates sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer angemessenen Auslagen.

§ 9 Aufgaben des Stiftungsrates

1. Der Stiftungsrat unterstützt, berät und überwacht den Vorstand bei der Geschäftsführung der Stiftung und legt die Leitlinien der Stiftungstätigkeit fest. Der Stiftungsrat führt mit dem Vorstand einen regelmäßigen Dialog über die Erfüllung und Weiterentwicklung des Stiftungszwecks, die Stiftungsstrategie sowie die Sicherung der Kontinuität der Stiftung.

2. Insbesondere obliegt dem Stiftungsrat

a) die Beschlussfassung über den jährlichen Haushaltsplan und den Jahresbericht der Stiftung;

b) die Entlastung des Vorstandes;

c) soweit gemäß § 12 Abs. 3 eine Prüfung der Stiftung zu erfolgen hat, die Bestellung des Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschafts­prüfungs­gesellschaft und die Erteilung des Prüfungsauftrags;

d) die Berufung und Abberufung der Mitglieder des Vorstands sowie ggf. der Abschluss von Anstellungsverträgen mit Mitgliedern des Vorstands;

e) soweit der Stiftungsrat dies für sachgerecht erachtet, der Erlass von allgemeinen Richtlinien für die Tätigkeit des Vorstands, insbesondere betreffend die Ausrichtung der Stiftungsaktivitäten, die Mittelvergabe, die Vermögens­verwaltung und -verwendung. In diesem Zusammenhang kann der Stiftungsrat auch einen Katalog von Geschäften beschließen, für deren Vornahme der Vorstand der Zustimmung des Stiftungsrates bedarf;

f) nach Maßgabe von § 13 dieser Satzung die Beschlussfassung über Änderungen der Stiftungssatzung, die Aufhebung der Stiftung oder ihre Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung.

3. Der Präsident, im Fall seiner Verhinderung der stellvertretende Präsident, vertritt die Stiftung bei Rechtsgeschäften mit dem Vorstand oder einzelnen Mitgliedern des Vorstands.

4. Der Stiftungsrat kann vom Vorstand jederzeit Berichte über alle Angelegenheiten der Stiftung verlangen, die für die Lage der Stiftung von Bedeutung sind.

§ 10 Beschlussfassung des Stiftungsrates

1. Der Stiftungsrat fasst seine Beschlüsse in Sitzungen oder im Wege schriftlicher Abstimmung. Der Präsident, im Fall seiner Verhinderung der stellvertretende Präsident, lädt alle Mitglieder des Stiftungsrates schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung zur Sitzung ein oder fordert sie zur schriftlichen Abstimmung auf. Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder an der Beschlussfassung mitwirkt.

2. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden oder der sich an einer schriftlichen Abstimmung beteiligenden Mitglieder des Stiftungsrates gefasst, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.

3. In dringenden Angelegenheiten kann auch der Vorstand eine Sitzung des Stiftungsrates einberufen oder eine schriftliche Beschlussfassung des Stiftungsrates verlangen. In diesem Fall ist für eine Sitzung des Stiftungsrates eine Einladungsfrist von drei Wochen zu beachten, sofern nicht alle Mitglieder mit der Verkürzung dieser Frist einver­standen sind. Bei der Aufforderung zu einer schriftlichen Beschlussfassung ist eine angemessene Vorlaufzeit unter Berücksichtigung der konkreten Umstände einzuhalten.

4. Beschlüsse des Stiftungsrats sind schriftlich zu dokumentieren und vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen.

5. Der Stiftungsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 11 Zusätzliche Beratende Gremien

1. Der Stiftungsrat kann weitere beratende Gremien, z. B. ein Kuratorium oder Fachkommissionen, einrichten, deren Aufgabe in der Beratung von Vorstand und/oder Stiftungsrat und dem Meinungsaustausch über alle die Stiftung betreffenden Fragen oder einen Ausschnitt dieser Fragen liegt.

2. Die gemäß Absatz 1 eingerichteten Gremien sind keine Organe der Stiftung. Ihre Vorschläge und Anregungen sollen jedoch angemessen berücksichtigt werden. Der Stiftungsrat kann jederzeit beschließen, gemäß Absatz 1 eingerichtete Gremien wieder abzuschaffen.

§ 12 Rechnungslegung, Geschäftsjahr

1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2. Der Vorstand hat die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung aufzuzeichnen und die Belege zu sammeln. Zum Ende eines jeden Geschäftsjahres sind Aufstellungen über die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung und über ihr Vermögen sowie ein Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks zu fertigen.

3. Die Stiftung kann sich auf Beschluss des Stiftungsrats und nach vorheriger Anhörung des Vorstands durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschafts-prüfngsgesellschaft prüfen lassen, wenn dies erforderlich erscheint, weil die Komplexität der Stiftungsaktivitäten einen Umfang erreicht, der die alleinige Prüfung durch Stiftungsrat, Stiftungsaufsicht und Finanzverwaltung nicht mehr sachgerecht erscheinen lässt, oder wenn die Aufsichtsbehörde dies verlangt. Eine Prüfung ist stets dann erforderlich, wenn die handelsrechtlichen Voraussetzungen für Kapitalgesellschaften für eine verpflichtende Außenprüfung in entsprechender Anwendung vorliegen (vgl. §§  316, 267 HGB). Der Prüfungsauftrag ist auch auf die Erhaltung des Stiftungsvermögens und die satzungsgemäße Verwendung der Stiftungsmittel zu erstrecken. Entfallen die Gründe für eine Prüfung nach Satz 1, kann von ihr jederzeit wieder abgesehen werden.

§ 13 Satzungsänderungen, Aufhebung und Zusammenlegung

1. Beschlüsse, die die Satzung der Stiftung ändern, werden auf Vorschlag des Vorstands vorbehaltlich des Absatzes 2 mit einfacher Mehrheit der anwesenden oder sich an einer schriftlichen Abstimmung beteiligenden Mitglieder des Stiftungsrates gefasst.

2. Beschlüsse über Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, können nur auf Vorschlag des Vorstands und in einer Sitzung bei Anwesenheit von mindestens drei Vierteln der Mitglieder des Stiftungsrates mit Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Entsprechendes gilt für Beschlüsse über die Aufhebung der Stiftung oder ihre Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung.

3. Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder Wegfall steuer­begünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Deutsche Gesellschaft für Auswärtige Politik e. V., die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 14 Staatsaufsicht

1. Die Stiftung unterliegt der Staatsaufsicht Berlins gemäß den Vorschriften des Berliner Stiftungsgesetzes.

2. Der Vorstand ist nach § 8 StiftG Bln verpflichtet, der Aufsichtsbehörde

a) unverzüglich die jeweilige Zusammensetzung der Organe der Stiftung einschließlich der Verteilung der Ämter innerhalb der Organe anzuzeigen und zu belegen sowie die Anschrift der Stiftung und die Wohnanschriften der Mitglieder des Vorstands mitzuteilen;

b) den nach § 9 Abs. 2 a) beschlossenen Jahresbericht einzureichen; dies soll innerhalb der gesetzlichen Frist erfolgen; der Beschluss des Stiftungsrates ist beizufügen.

3. Beschlüsse über Satzungsänderungen, die Aufhebung der Stiftung oder ihre Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung gemäß § 13 Absatz 1 und 2 bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung ist vom Vorstand unverzüglich nach der entsprechenden Beschlussfassung zu beantragen. Beschlüsse gemäß Satz 1 sind auch dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Für Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist die Unbedenklichkeitserklärung des Finanzamtes im Vorfeld einzuholen.

§ 15 Verschiedenes

1. Die Schriftform für Mitteilungen und Beschlüsse nach dieser Satzung ist auch bei Übermittlung durch Telefax oder Email oder sonstige gebräuchliche Kommunikationsmittel gewahrt.

2. Soweit in dieser Satzung Funktionsbezeichnungen nur in der männlichen Form genannt sind, umfasst diese Bezeichnung die weibliche und die männliche Form.

 

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