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12. Febr. 2014

Tunesiens neue Verfassung: Kein Grund zur Euphorie

Formal stehen die Zeichen auf Neuanfang, doch das Dokument birgt gesellschaftlichen Konfliktstoff

Drei Jahre nach dem Sturz Präsident Ben Alis hat sich Tunesien eine neue Verfassung gegeben. Doch die vielfach gefeierte Einigung zwischen Islamisten und säkularen Kräften ist ein Dokument der Mehrdeutigkeiten und Widersprüche. Es versucht den Spagat zwischen dem Heiligen und dem Weltlichen, will zwei unvereinbaren Konzepten gerecht werden. Damit lässt es die Frage nach der Grundorientierung des Landes unbeantwortet – und wird die gesellschaftlichen Konflikte in Tunesien weiter zuspitzen.

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Am 10. Februar 2014 trat in Tunesien eine neue Verfassung in Kraft. Es war ein zähes Ringen um diesen Verfassungstext, der etwas mehr als drei Jahre nach dem Sturz Präsident Ben Alis am 14. Januar 2011 und dem Beginn des politischen Transformationsprozesses von der Verfassunggebenden Versammlung (VV) am 26. Januar 2014 mit großer Mehrheit angenommen worden ist. Seit dem politischen Umbruch 2011 dominieren machtpolitische Konflikte und Debatten über den künftigen Staat, die Rolle der Religion im Staat und das Gesellschaftsmodell das öffentliche Leben in Tunesien. Zeitweise schien die Polarisierung der Gesellschaft über diese Fragen eine Einigung über den Verfassungstext zu verhindern. Dass jetzt die Verfassung Inkrafttreten konnte wird der Konsensbereitschaft der islamistischen Partei Ennahda zugeschrieben, die – obwohl Mehrheitspartei in der VV und dominante Regierungspartei – Forderungen der säkularen Opposition akzeptierte und überdies am 29. Januar 2014 die Regierungsverantwortung an eine parteiunabhängige Regierung abgab. Formal begann damit eine neue Etappe des Transformationsprozesses. Die Verfassung hat jedoch keine Klarheit über den künftigen Staat geschaffen, weil sie zwei Staatskonzepte befriedigen will, das säkular freiheitliche und das religiöse. Gleichzeitig stellt sie die Religion, „das Heilige“, über das Weltliche. Die politischen und gesellschaftlichen Konflikte über Fragen des Staats-, Gesellschafts- und Religionskonzeptes und Freiheiten werden anhalten und sich akzentuieren.

Weitgehend überschwängliches Lob aus dem Ausland

Das europäische Ausland registrierte die Verabschiedung der Verfassung und die Einsetzung der Expertenregierung unter Premierminister Mehdi Jomaâ wohlwollend und fand überschwängliche Lobesworte. In einer Pressemitteilung des deutschen Außenministers Steinmeier vom 27. Januar hieß es z.B., Tunesien habe der Welt gezeigt, dass es möglich ist, echte Fortschritte hin zu Demokratie und Rechtsstaat, Toleranz und Bürgerrechten zu machen. Der französische Staatspräsident Hollande bezeichnete die Verfassung am 27. Januar als Grundstein für eine Demokratie, die Menschenrechte und die Freiheiten der Bürger achte. In seiner Rede vom 7. Februar aus Anlass des offiziellen Festaktes zur neuen Verfassung pries er sie als fortschrittlich und fügte an, sie bestätige, dass Islam und Demokratie kompatibel seien. Viele Tunesier teilen diese Ansicht nicht.

Weniger Euphorie in Tunesien

Zahlreiche tunesische Verfassungsrechtler, Frauenrechtlerinnen, politische Analysten, Journalisten, Politiker und für Minderheitenrechte Engagierte sehen das Ergebnis der langwierigen Verhandlungen um die Verfassungsbestimmungen sehr kritisch. Sie sind beunruhigt, weil die Verfassung widersprüchlich ist und zahlreiche Artikel unklar und mehrdeutig sind. Die praktische Umsetzung wird als äußerst problematisch eingestuft. Die im Ausland so gelobte „freiheitliche“ Orientierung der Verfassung interpretiert der Verfassungsrechtler Habib Sayah anders. Die Verfassung ist für ihn ein „leerer Sieg für die säkulare Opposition“, denn sie biete den Islamisten „eine Hintertür“ für die Einführung religiöser Rechtsbestimmungen (Scharia). Der Jurist Yadh Ben Achour sprach im tunesischen Fernsehen von einem „schwarzen Tag“ und einer Katastrophe für die künftigen Generationen, als die Deputierten am 7. Januar Artikel 39 verabschiedeten. Artikel 39 verpflichtet den Staat, die arabisch-islamische Identität im Erziehungswesen zu fördern. Für Ben Achour verhindert dieser Artikel eine Öffnung zur Moderne und gegenüber den Wissenschaften. Ein anderer Kommentator sieht darin einen Bruch mit dem historischen Erbe Tunesiens, das stets ethnisch und kulturell wie religiös plural gewesen sei.

Die neue Verfassung ein Hilfsinstrument der Islamisten

Die VV war am 23. Oktober 2011 gewählt worden und sollte eigentlich innerhalb eines Jahres die Verfassung erarbeiten und Wahlen vorbereiten. Die zügige Einigung auf eine neue Verfassung wurde durch die grundsätzlich unvereinbaren Vorstellungen vom künftigen Staat und seinen normativen Grundlagen verhindert. Seit dem politischen Umbruch im Januar 2011 stehen sich Verfechter des säkularen Staates und Verfechter eines Staates, der dem „politischen Islam“ dient, offen gegenüber.

Nach dem Machtwechsel in Tunesien am 14. Januar 2011 kam es zu einem Aufschwung der Islamisten, die im politischen, religiösen und gesellschaftlichen Bereich ihren Einfluss ungehindert ausbauen konnten. Die islamistische Bewegung in Tunesien erwartete sich nach dem Wahlsieg der Ennahda-Partei bei den Wahlen zur VV am 23. Oktober 2011 und der Regierungsübernahme der Partei in einer von ihr geführten Dreierkoalition die zügige Verabschiedung einer „islamischen“ Verfassung. Die Gegenmobilisierung jener Vereinigungen, Gewerkschaften und Parteien, die für einen säkularen Staat eintreten und die bisherigen Errungenschaften an Freiheits- und Gleichheitsrechten im Rahmen eines modernen, pluralen, auf Staatsbürgerlichkeit und Zivilrecht gründenden Staates in der Verfassung absichern wollten, war allerdings stärker, als von islamistischer Seite gedacht. Trotz islamistischer Mehrheit in der VV gelang es deswegen den Islamisten nicht, schnell und ohne Abstriche ihre Vorstellungen durchzudrücken.

Die im Januar 2014 verabschiedete Verfassung spiegelt diese politisch-ideologische und religiöse Spaltung der Gesellschaft wider. Die massive gesellschaftliche Mobilisierung gegen islamistische „Islamisierungs-Konzepte“ zwang zum Aushandeln von Formulierungen. Es war viel die Rede von der Bereitschaft, im nationalen Interesse eine auf Konsens beruhende Verfassung zu erarbeiten, die beide Strömungen der Gesellschaft berücksichtigt. Was letztendlich verabschiedet wurde ist ein Text, der zwei unvereinbaren Staats- und Gesellschaftskonzepten dienen soll und in einem Artikel Freiheiten gewährt, die in einem anderen Artikel relativiert oder quasi ausgehebelt werden durch Bestimmungen, die den Staat zum Beschützer und Garanten der Religion und „des Heiligen“ erklären.

Die Verfassung ein „Hilfsinstrument“ der Islamisten: Einige Beispiele

Einzelne Artikel sind offenkundig einer modernen, freiheitlichen, pluralen Staats- und Gesellschaftskonzept verpflichtet wie z.B. Artikel 6, der formal Glaubensfreiheit und Gewissensfreiheit sowie die freie Ausübung der Kulte garantiert; der Staat wacht demnach auch über die Neutralität der Moscheen und Kulteinrichtungen; er setzt sich für Toleranz und Mäßigung ein, verbietet Apostasiebeschuldigungen und Aufrufe zu Hass und Gewalt und geht gegen diese vor. Gewährt werden die Bürgerrechte, die Gleichheit der Bürger vor dem Gesetz (Art. 21), Meinungs-, Gedanken-, Ausdrucks-, Informations- und Publikationsfreiheit (Art. 31), akademische und Forschungsfreiheit (Art. 33) sowie künstlerische Freiheit (Art. 42). Der Staat schützt laut Artikel 46 die rechtlichen Errungenschaften der Frauen und arbeitet an ihrer weiteren Verbesserung, er garantiert Chancengleichheit von Mann und Frau, setzt sich für die Gleichstellung der Geschlechter ein, geht gegen Gewalt gegen Frauen vor.

Die von islamistischer Seite durchgesetzten Bestimmungen in der Verfassung können dazu genutzt werden, diesen Freiheiten deutlich Grenzen zu setzen bzw. sie außer Kraft zu setzen: Gemäß Artikel 6 ist der Staat der Beschützer der Religion und der Beschützer „des Heiligen“. Er hat demnach zu verbieten, dass diese heiligen Werte „angegriffen“ werden. Der Artikel definiert weder die „heiligen Werte“ („das Heilige“) noch klärt er, ab wann diese „angegriffen“ werden. Er eignet sich in dieser unpräzisen Art dazu, die Gewissensfreiheit, Meinungsfreiheit, Medien- und Informationsfreiheit, künstlerische, akademische und Forschungsfreiheit usw. drastisch einzuschränken und islamistischen Konzepten zu unterwerfen. Gemäß Artikel 39 hat der Staat die Pflicht, die arabisch-islamische Identität im Erziehungswesen und bei der jungen Generation zu verankern. Artikel 16, in dem es heißt, der Staat garantiert die Neutralität der Bildungseinrichtungen „in Bezug auf parteiliche Instrumentalisierung“, bedeutet somit für die islamistische Bewegung an sich und damit letztendlich auch die islamistischen Parteien keine Einschränkung. Denn Kraft Artikel 39 ist der Staat verpflichtet, jene Komponenten der Identität zu fördern, auf denen sie die wiederum ihr politisch-religiöses Konzept aufbauen. Der Einsatz des Staates zugunsten von Toleranz (Art. 6) wird u.a. auch durch diesen Artikel 39 relativiert.

Ein tunesischer Kommentator meinte zutreffend, die neue Verfassung mache den Islam zu ihrem Rückgrat und gebe dem Staat als Beschützer „des Heiligen“ alle Befugnisse, in Konflikten zwischen den religiösen Verboten und der Ausübung der Freiheiten zu einzugreifen. Die islamistische Seite kann somit weitaus zufriedener mit dem Ergebnis der Verfassung sein als die säkulare. Die Verfassung kommt dem islamistischen Anliegen, die religiösen Werte im Erziehungsbereich zu verankern, entgegen. Sie garantiert praktisch die Fortsetzung des seit 2011 massiv ausgeweiteten Einflusses islamistischer Vereinigungen auf Moscheen und Koranschulen. Langfristig kann die islamistische Bewegung dank dieser Verfassungsartikel – und wenn sie weiterhin so konsequent wie bisher versucht, die entsprechenden Schaltstellen in den Ministerien, der Verwaltung, an den Schulen und im Justizapparat sowie im neu zu bildenden Verfassungsgericht zu besetzen – auf diese Weise Staat und Gesellschaft entscheidend prägen.

Die neue Verfassung wird die Konflikte um das Staats- und Gesellschaftsmodell zuspitzen

Noch ist in Tunesien die Bewegung für einen säkularen Staat, in dem der Staatsbürger („citoyen“) und nicht der Mensch als religiöses Wesen im Mittelpunkt steht, in den Medien sehr aktiv. Es mangelt dieser Bewegung jedoch an der Bereitschaft zur Zusammenarbeit auf politischer Ebene; sie ist stark zersplittert und durch persönliche Querelen oftmals geschwächt. Erst allmählich werden einzelne zivilgesellschaftliche Vereinigungen landesweit auf lokaler Ebene aktiv, um für ein Gegenkonzept zum islamistischen Modell zu werben. Die islamistischen Vereinigungen betreiben diese lokale und nachbarschaftliche „Werbung“ schon lange und haben ein entsprechendes Netzwerk. Die religiöse Infrastruktur, die sie seit der Ennahda-Regierungsübernahme 2012 massiv infiltrierten und nutzen, schafft ihnen Vorteile. Grundsätzliche Zugeständnisse, die auf einem Wandel des politisch-ideologisch-religiösen Fundaments von Ennahda basieren, fanden nicht statt. Der Rückzug aus der Regierung ist nicht gleichzusetzen mit dem generellen Verlust von Einflussmöglichkeiten auf die Regierungspolitik, in den Ministerien und in der Administration. Noch vor der Amtseinführung der neuen Regierung wurden von Ennahda-Premierminister Laârayedh zahlreiche Ernennungen vorgenommen und ein Dekret verabschiedet, das wie zu Zeiten Präsident Ben Alis die amtliche Vorabkontrolle aller Veröffentlichungen wieder einführt – während die Verfassung angeblich Medien- und Informationsfreiheit gewährt. Ennahda hat während der Regierungszeit vorgebaut und den Einfluss in der Administration, im religiösen Bildungsbereich, in den Moscheen und den Ministerien durch Besetzungen mit Ennahda-Mitgliedern oder mit ihr nahestehenden oder ihr gegenüber „verpflichteten“ Personen ausgebaut. Auch in der vermeintlich parteipolitisch unabhängigen Regierung ist der neue Religionsminister islamistisch-orientiert wie sein Vorgänger. Der Innenminister, Lotfi Ben Jeddou, wurde zudem als einziger Minister aus der alten Regierung übernommen. Die Ennahda-Parteiführung konnte sich in diesem Punkt gegenüber den Oppositionsparteien durchsetzen. Formal ist Ben Jeddou „parteiunabhängig“; er hat jedoch bereits unter Premierminister Laârayedh die Amtsgeschäfte im Sinne Ennahdas geführt.

Die Regierung muss erst noch beweisen, dass sie die Amtsgeschäfte bis zu den Wahlen „neutral“ leiten wird und bereit ist, effektiv gegen eine Instrumentalisierung der Moscheen und die Parteilichkeit der Justiz vorzugehen. Wird sie sich als Förderer und Garant der Freiheiten oder in erster Linie als Beschützer „des Heiligen“ engagieren? Offensichtlich ist, dass sich bislang die „Islamisierung“ von Staat und Gesellschaft im islamistischen Sinne fortsetzt und aktiv durch das Religionsministerium, den Mufti der Republik und Prediger der Zitouna-Universität und die Graswurzelarbeit der salafistisch-islamistischen Vereinigungen unterstützt wird. Es darf auch nicht vergessen werden, dass letztendlich die bis zur Wahl des neuen Parlaments amtierenden Deputierten der Verfassunggebenden Veersammlung, in der Ennahda die Mehrheit hat, die Gesetzgebung beeinflussen werden.

Tunesien leitete mit Inkrafttreten der Verfassung vom 10. Februar 2014 formal eine neue Etappe ein; faktisch ist jedoch die politische und gesellschaftliche Konstellation, die effektives Regierungshandeln zur Verbesserung der Sicherheits- und Wirtschaftslage und zur zügigen Institutionenbildung seit dem politischen Umbruch 2011 verhinderte, weiterhin wirksam. Der auf machtpolitischer und identitärer Ebene ausgetragene Konflikt um die normative Orientierung des Landes wurde kurzfristig durch den vermeintlichen „Neuanfang“ mit neuer Verfassung und Regierung entschärft. Er ist jedoch nach wie vor ungelöst. Die Verfassung liefert zudem mit einzelnen Artikel zusätzlichen Stoff für Konflikte. Die Institutionenbildung kann jederzeit wieder blockiert werden, solange in Tunesien keine klare Entscheidung für ein Staats- und Gesellschaftsmodell getroffen wurde.

Erschienen bei Edition Wuqûf

Bibliografische Angaben

Faath, Sigrid. “Tunesiens neue Verfassung: Kein Grund zur Euphorie.” February 2014.

Wuqûf-Kommentar, 12. Februar 2014, 5 S.