| Als grenzüberschreitender Eingriff in die Atmosphäre würde SRM eine Erdabkühlung bewirken. Der CO2-Gehalt der Atmosphäre bliebe gleich. Zu den Risiken gehören Disruptionen bei der Wolkenbildung mit global ungleich verteilten Folgen wie Dürren und Fluten. |
| SRM-Forschung finanzieren bisher überwiegend Superreiche aus den USA und dem Vereinigten Königreich. Da Privatakteure im Vergleich zu Staaten weniger an Transparenzpflichten gebunden sind, müssen Regierungen intervenieren, um ein Wissensmonopol zu verhindern. |
| Nationale Alleingänge führen zu einem globalen Ungleichgewicht. Die von Klimafolgen am stärksten betroffenen Regionen haben nicht die Ressourcen für SRM-Forschung und müssen massive negative Konsequenzen eines SRM-Einsatzes befürchten. |
| Es gibt bereits ein „De-facto-Moratorium“, an das angeknüpft bzw. das ausgebaut werden kann. Der internationale wissenschaftliche Konsens ist, dass die Risiken und Wissenslücken einem verantwortungsvollen Einsatz von SRM klar entgegenstehen. |
Die Online-Version des Textes beinhaltet keine Fußnoten. Um diese zu sehen laden Sie bitte die PDF-Version herunter.
Mithilfe von SRM soll die Bilanz der einfallenden Sonnenstrahlung durch einen erhöhten Albedo-Effekt modifiziert werden, sodass es zu einer Abkühlung kommt. Methoden, bei denen die Sonneneinstrahlung durch Weltraum-Spiegel zurück ins All reflektiert wird, sind bislang rein theoretisch. Derartige Eingriffe in den Strahlungshaushalt würden zwangsläufig Konsequenzen für den gesamten Planeten mit sich bringen und bestimmte Regionen der Welt stärker treffen als andere. Obwohl seit Jahrzehnten zu den Chancen und Risiken von SRM geforscht wird, fehlt ein internationaler Regulierungsrahmen, der die Forschung und den Einsatz von SRM klar steuert. Während sich zahlreiche Regierungen von der Technologie abgrenzen, ballen sich der Erkenntnisgewinn und die SRM-Finanzierung bisher in den USA. Regionale Experimente mit globalen Auswirkungen sollten jedoch international geregelt werden. Vor diesem Hintergrund werden Rufe nach einem Nichtnutzungsabkommen lauter.
Fragmentierte internationale Governance
Es sind folgende Eingriffsschwellen zu differenzieren: SRM-Forschung in Innenräumen, Kleinstexperimente im Freien und der groß angelegte Einsatz von SRM.
Aktuell gibt es keinen formellen internationalen Regulierungsrahmen für die SRM-Forschung. Es gelten lediglich nationale Rechtsgrundlagen wie etwa die Luftverkehrs-Ordnung oder das Bundes-Immissionsschutzgesetz, die auch für andere Formen der wissenschaftlichen oder technischen Forschung maßgeblich sind. Außerdem gibt es keinen formellen Regulierungsrahmen für den SRM-Einsatz. Statt von einer Regelungslücke sprechen manche Autoren von einer fragmentierten Regelungslandschaft, aus der ein restriktiver Umgang mit SRM hervorgehe.
Im Rahmen des Übereinkommens über die biologische Vielfalt (CBD) hat dessen oberstes politisches Entscheidungsgremium, die Vertragsstaatenkonferenz (COP), am 29. Oktober 2010 den Beschluss CBD X/33 gefasst. Er wird als „De-facto-Moratorium“ für Geoengineering bezeichnet. Demnach sollen ohne wissenschaftlich basierte, globale, transparente und effektive Kontroll- und Regulierungsmechanismen für Geoengineering keine klimabezogenen Geoengineering-Aktivitäten wie SRM stattfinden, die die Biodiversität beeinträchtigen könnten. Kontrollierte, kleinskalige Forschung bleibt möglich, soweit sie erforderlich ist, um spezifische Daten zu erlangen, und ihre Auswirkungen auf die Umwelt gründlich geprüft wurden. Das sogenannte Vorsorgeprinzip, auf das sich CBD X/33 bezieht, wird hier restriktiv angewendet: Nicht die Befürworter eines SRM-Verbots müssen die Risiken beweisen, sondern potenzielle Anwender von SRM müssen zunächst nachweisen, dass ausreichendes Wissen und geeignete internationale Governance-Strukturen vorhanden sind. Beide Voraussetzungen sind derzeit nicht erfüllt. Es handelt sich bei der Entscheidung aber um sekundäres Völkerrecht. Primäres Völkerrecht wird unmittelbar von Staaten selbst geschaffen und umfasst vor allem internationale Übereinkünfte wie das CBD. Auf seiner Grundlage erlassen Organe wie die COP sekundäres Völkerrecht.
In der Klimarahmenkonvention (United Nations Framework Convention on Climate Change, UNFCCC) werden Geoengineering und SRM nicht ausdrücklich geregelt. Allgemeine Prinzipien wie das Vorsorgeprinzip und Nachhaltigkeit könnten jedoch anwendbar sein. Das Vorsorgeprinzip verfolgt den Ansatz der Risikovermeidung, die besagt, dass eine Maßnahme nicht durchgeführt werden darf, wenn sie der Allgemeinheit oder der Umwelt Schaden zufügen kann und weiterhin kein wissenschaftlicher Konsens zu diesem Thema besteht. In Fällen, in denen ernsthafte oder irreparable Schäden drohen, darf wissenschaftliche Ungewissheit nicht als Grund für das Aufschieben von klimaschützenden Maßnahmen angeführt werden. Allerdings definiert das internationale Klimaschutzrecht „die Stabilisierung der Treibhausgaskonzentrationen in der Atmosphäre“ als Zielbestimmung. Da SRM keine Auswirkungen auf die Treibhausgaskonzentration hat, gilt sie nicht als Klimaschutzmaßnahme, auf das sich UNFCCC oder das Pariser Klimaübereinkommen beziehen würden.
Das Übereinkommen über das Verbot der militärischen oder einer sonstigen feindseligen Nutzung umweltverändernder Techniken (Environmental Modification Convention, ENMOD) verknüpft humanitäres Völkerrecht und Umweltrecht miteinander. Ausschlaggebend für die Anwendbarkeit auf SRM sind die feindselige Intention und der militärische Charakter des Umwelteingriffs. Es wird einerseits vertreten, dass jede SRM-Anwendung, die nachteilige Auswirkungen (z.B. Dürren) hat, eine Verletzung des ENMOD darstellt, und andererseits, dass der Einsatz von SRM als friedlich im Sinne der Konvention gilt und damit nicht unter die Vertragsverpflichtungen fällt.
Der London-Regulierungsrahmen (London Konvention und London Protokoll) hat den Zweck, Meeresverschmutzung zu verhindern, zu reduzieren und soweit möglich zu beseitigen. Er ist streng genommen nur mit Blick auf marine SRM-Verfahren einschlägig, bei denen Stoffe in das Meer eingeführt werden, und hat in Bezug auf andere Verfahren lediglich politische Signalwirkung, aber keine regulatorische Wirkung.
Das Seerechtsübereinkommen (United Nations Convention on the Law of the Sea, UNCLOS) verpflichtet Staaten zum Schutz der Meere sowie zur Vermeidung grenzüberschreitender Umweltschäden. Es erstreckt sich auch auf die Atmosphäre über den Meeren, was die beiden populärsten SRM-Verfahren, die stratosphärische Aerosolinjektion und die Aufhellung mariner Wolken (Marine Cloud Brightening, MCB), einschließen würde. MCB-Forschung und -Experimente wurden bisher vor allem am Great Barrier Reef in Australien durchgeführt.
Als weitere Rechtsrahmen sind die Menschenrechte und das allgemeine Völkerrecht zu betrachten. Hier kommen konkret die Rechte auf Leben, Gesundheit, Nahrung, Wasser sowie auf eine saubere, gesunde und nachhaltige Umwelt in Betracht, außerdem das Schädigungsverbot (no harm principle) und das Sorgfaltsgebot (due diligence), um SRM-Forschung und -Einsatz einzuschränken. Auch hier fehlt es jedoch an spezifischen Regeln mit explizitem Bezug auf SRM.
Im Ergebnis bleiben trotz bestehender Regelungsrahmen offene Fragen, etwa zu zulässigen Eingriffsschwellen und zur Haftung.
SRM UND Die üblichen Herausforderungen des Umweltvölkerrechts
Im Umweltvölkerrecht stellt sich stets die Frage nach der Verbindlichkeit von Entscheidungen. Es fehlt an eigenständigen Akteuren (Rechtssubjekten) und an Institutionalisierung. Selbst wenn Staaten in die Pflicht genommen werden können, ist es schwieriger, nichtstaatliche Akteure wie Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, Forschungsinstitute und Unternehmen völkerrechtlich zu binden.
Der derzeitigen internationalen Ordnung wird außerdem abgesprochen, die weitreichenden Vereinbarungen entwickeln und umsetzen zu können, die für eine faire, vertrauensvolle, inklusive und wirksame politische Kontrolle des SRM-Einsatzes erforderlich seien. Die Institutionen der Vereinten Nationen (VN) seien nicht fähig, die Kontrolle auf planetarer Ebene zu gewährleisten. Dem VN-Sicherheitsrat, der von nur fünf Ländern mit Vetorecht dominiert wird, fehle die globale Legitimität, die für eine wirksame Regulierung erforderlich wäre, insbesondere wenn einer der Vetostaaten – die USA – im eigenen Land riskante Forschung zulasse. Ebenso bedeute die allgemeine Schwächung des Multilateralismus und internationaler Organisationen, dass ein möglicher Regulierungsrahmen für SRM leicht missachtet werden könnte.
Es ist schwierig, ein Gleichgewicht zwischen dem völkerrechtlichen Souveränitätsgrundsatz und allgemeinverbindlichem Völkerrecht herzustellen. Vor allem im Umweltrecht kann ein verbindliches Übereinkommen als Mittel gesehen werden, souveränen Staaten vorzuschreiben, wie sie ihre natürlichen Ressourcen zu nutzen haben. Dies widerspräche dem Grundsatz der dauerhaften Souveränität über natürliche Ressourcen. Zudem werden allgemeine Regeln den Unterschieden zwischen einzelnen Staaten, vor allem in wirtschaftlicher Hinsicht, selten gerecht. Bei der Atmosphäre handelt es sich jedoch nicht um eine lokale Ressource. Alle Staaten teilen sich eine einzige Atmosphäre, und ein Eingriff in sie würde die gesamte Erde betreffen. Staaten haben zwar das Recht, ihre eigenen Ressourcen zu nutzen, zugleich aber die Pflicht, dafür zu sorgen, dass dadurch der Umwelt in anderen Staaten oder in Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbereiche kein Schaden zugefügt wird.
Die Dominanz privater Geldgeber und der USA
Einige wenige private Stiftungen finanzieren mehr SRM-Arbeit als die meisten Staaten zusammen. Bis 2024 dominierten private Quellen die SRM-Finanzierung. 2025 kamen in erheblichem Umfang staatliche Mittel hinzu (66 Millionen Euro), und zwar durch die Advanced Research and Invention Agency (ARIA), eine von der britischen Regierung finanzierte Forschungsagentur. Dieses Geld floss überwiegend an Einrichtungen im Vereinigten Königreich und in den USA. Das Natural Environment Research Council (NERC) von UK Research and Innovation (UKRI) kündigte für 2025 bis 2030 ein Budget von zwölf Millionen Euro für vier SRM-Projekte an.
Private Geldgeber unterstützen sowohl die Forschung als auch die Interessenvertretung in erheblichem Maße. Staatliche Akteure finanzieren dagegen fast ausschließlich die Forschung (96,5 Prozent des staatlichen SRM-Budgets). Insgesamt stammen rund 95 Prozent der Mittel für die SRM-Interessenvertretung von privaten Geldgebern und weniger als 3 Prozent aus staatlichen Quellen. Die konkreten Finanzierungssummen einzelner Geldgeber sind selten bekannt.
Zu den privaten Geldgebern gehören vor allem Tech-Milliardäre und deren Stiftungen. Bill Gates zum Beispiel finanziert das Solar Geoengineering Research Program an der Harvard University und die Climate Overshoot Commission.
Ohne vollständige Offenlegung, für welche Forschungsprojekte wie viel Geld zur Verfügung gestellt wird, erhalten weder die Öffentlichkeit noch politische Entscheidungsträger Einblick in die Finanzierungsentscheidungen, die den Forschungsergebnissen zugrunde liegen. Was erforscht oder diskutiert wird und was nicht, kann geheim gehalten werden, weil private Akteure nicht denselben Transparenzpflichten unterliegen wie Staaten, wodurch Außenstehende nicht erfahren, welche Risiken berücksichtigt oder ignoriert werden. Wenn die Finanzierung eines Forschungsansatzes eingestellt wird oder dessen Ergebnisse unveröffentlicht bleiben, wissen Außenstehende nicht, ob es an veröffentlichungswürdigen Ergebnissen mangelte oder ob der Geldgeber sich entschieden hat, nicht zu veröffentlichen oder die Finanzierung zu stoppen, weil die Ergebnisse für sein Ziel ungünstig waren. Beziehungen zu Geldgebern beeinflussen die Vergabe von Fördermitteln, wodurch die Gefahr besteht, dass sich Fachwissen in einigen wenigen Einrichtungen konzentriert. So ist etwa unklar, ob Mittel an Eliteeinrichtungen fließen, weil diese gut vernetzt sind oder weil ihre Arbeit besonders wertvoll ist.
Hinzu kommt die geografische Konzentration der SRM-Forschung, vor allem in den USA. Eine interaktive Karte der Heinrich-Böll-Stiftung zeigt, dass SRM-Forschung überwiegend im Globalen Norden stattfindet. Das meiste Geld kommt aus den USA und fließt auch dorthin. Von den 35 vergangenen, laufenden, geplanten und abgebrochenen SRM-Projekten, die der Monitor berücksichtigt, sind 21 in den USA und sechs im Vereinigten Königreich zu verorten. Als laufend sind dort nur Projekte in den USA (vier Projekte) und in Israel (ein Projekt) aufgeführt. Das Projekt in Israel des Start-ups Stardust Solutions wird größtenteils privat finanziert.
Nicht als SRM-Projekte, sondern unter „Other“ werden auf der Karte die überwiegend vom Vereinigten Königreich finanzierten SRM-Projekte der Nichtregierungsorganisation Degrees Initiative in insgesamt 28 Ländern in Lateinamerika, der Karibik, Afrika und Asien angezeigt. In diese Kategorie fällt auch die SRM-Forschung des Instituts für Meteorologie und Klimaforschung am Karlsruher Institut für Technologie (KIT). Das Projekt Aerosol Cloud Interactions for Cooling (ACtIon4Cooling) des Deutschen Zentrums für Luft- und Raumfahrtechnik (DRL) hat vor wenigen Monaten einen Abschlussbericht zu seiner SRM-Forschung veröffentlicht.
Bei insgesamt knappen und von Kürzungen betroffenen Forschungsbudgets besteht zudem ein hoher Wettbewerb. Dies steht teils entgegen den Interessen fossiler Industrien. Unter dem Krisendruck des Klimawandels sollten öffentliche Mittel insbesondere für wirksame, erprobte und risikoarme Technologien eingesetzt werden.
Dual Use kann die internationale Sicherheit und strategische Stabilität bedrohen
SRM-Technologien sollen primär für die Abkühlung der Erde genutzt werden. Darüber hinaus bestehen jedoch Möglichkeiten abweichender Nutzung (dual use), etwa zur Beeinflussung regionaler Wetter- und Niederschlagsmuster oder zur Verstärkung von Dürren und Überschwemmungen. Durch die gezielte Kühlung oder Erwärmung bestimmter Regionen könnten rivalisierende Staaten Einfluss auf die landwirtschaftliche Produktivität nehmen. Staaten könnten Schäden anderen Akteuren zuschreiben, was großes Konfliktpotenzial birgt. Es wird schwierig sein, eine Kausalität zwischen SRM-Maßnahmen und regionalen Wetterveränderungen nachzuweisen. Zudem könnten auch private, wohlhabende Akteure SRM eigennützig einsetzen, um multilaterale Entscheidungsprozesse zu umgehen und die internationale Ordnung zu destabilisieren. All dies würde globale Ungleichheiten verstärken und könnte zu einer Geoengineering-Rüstungsdynamik führen.
Die Intention hinter einem SRM-Einsatz wird nicht (immer) überprüfbar sein. Die Wirkung des Einsatzes wird jedoch immer grenzüberschreitend sein. Unabhängig davon, ob eine feindselige Intention vorliegt oder nicht, wird es für einzelne Akteure stets zu negativen Folgen kommen.
Weitere Sicherheits- und Konfliktrisiken sind Desinformation und Verschwörungstheorien zu SRM, geopolitische Spannungen wegen Ressourcenknappheit sowie Misstrauen sowohl zwischen Staaten, die in SRM investieren und denen, die es nicht tun, als auch seitens der Zivilgesellschaft. Die Sicherheitsrisiken umfassen auch die strategische Instrumentalisierung von SRM sowie Governance- und Kontrollprobleme.
Diverse Regulierungsansätze werden bereits diskutiert
Seit 2009 versuchen verschiedene Gruppierungen, Geoengineering und konkret SRM zu regulieren.
Im Juni 2023 veröffentlichte das Weiße Haus unter dem damaligen Präsidenten Joe Biden einen Bericht, der einen vom US-Kongress vorgeschriebenen Forschungsplan mit Schwerpunkt auf atmosphärischen SRM-Methoden enthielt. Der Bericht stellt ausdrücklich keine politische Entscheidung der Exekutive dar, sondern skizziert Leitlinien für transparente und gerechte SRM-Forschung sowie Ansätze für nationale und internationale Koordination. Von 2024 bis 2026 brachten viele US-Bundesstaaten Gesetzesvorlagen ein, die darauf abzielten, SRM-Forschung und -Einsatz zu verbieten oder streng zu regulieren. Einige der jüngsten Gesetzesvorlagen sehen ein Verbot bestimmter Technologien wie stratosphärischer Aerosolinjektion und MCB vor. Tennessee (2024), Florida (2025) und Louisiana (2026) haben den Einsatz stratosphärischer Aerosolinjektion bereits gesetzlich verboten.
Mittlerweile hat eine Gruppe von über 650 Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler sowie Governance-Expertinnen und -Experten im Rahmen einer gemeinnützigen Informations- und Forschungsplattform zu einem Nichtnutzungsabkommen aufgerufen, das mehr als 2000 zivilgesellschaftliche Organisationen unterstützen und mehr als 5300 Privatpersonen unterschrieben haben. Teile der Forschung sollen untersagt werden, da sie SRM als potenzielle Klimaschutzmaßnahme normalisierten. Zu den Unterstützern eines Nichtnutzungsabkommens (bilateral) oder -übereinkommens (multilateral) gehören das EU-Parlament, der VN-Menschenrechtsrat, das Umweltbundesamt, der Wissenschaftliche Beirat der Bundesregierung Globale Umweltveränderungen (WBGU), die African Ministerial Conference on the Environment (AMCEN) und andere.
Gegen ein solches Verbot sprechen sich einzelne SRM-Forscherinnen und -Forscher aus. Auch die USA, Japan und Saudi-Arabien wollen umfassendere Forschung erlauben.
Weitere Vorschläge beschränken sich im Namen der Wissenschaftsfreiheit auf konkrete Maßnahmen zur Regulierung der SRM-Forschung, etwa Meldepflichten, Transparenzregister, Aufsichtsgremien und Verhaltenskodizes.
Die Bundesregierung verweist auf den Beschluss CBD X/33 und grenzt sich von der Entwicklung und Finanzierung von Technologien für den großskaligen Einsatz von SRM ab. Dennoch wird auch in Deutschland Grundlagenforschung betrieben.
Handlungsempfehlungen für Deutschland und die EU
Nichtnutzung und Überwachung verankern
Es bietet sich an, ein Nichtnutzungsübereinkommen an CBD X/33 anzuknüpfen. 195 Staaten sowie die EU sind Vertragsparteien des CBD und somit fast alle VN-Mitgliedstaaten. Der Anwendungsbereich des CBD ist hinreichend breit. Es ist zudem das einzige fast universelle Forum, das SRM explizit behandelt und einschränkt. Das Übereinkommen beinhaltet eigene Kooperations- und Austauschpflichten im Bereich von Forschung und Technik (Artikel 17 und 18 CBD). Das VN-Umweltprogramm (UNEP) als Mutterorganisation des CBD befasst sich bereits intensiv mit SRM.
Gegen das CBD als zentrales Regulierungsinstrument für SRM spricht, dass gerade die USA als Zentrum der SRM-Forschung das Übereinkommen 1993 zwar unterschrieben, jedoch nie ratifiziert haben. Dem Übereinkommen könnte es vor diesem Hintergrund an politischem Gewicht fehlen. Trotzdem sind die USA durch ihre Unterschrift verpflichtet, die Ziele und den Zweck des CBD nicht zu blockieren.
Eine neue Institution zu schaffen, die Geoengineering oder sogar spezifisch SRM gewidmet ist, beansprucht Zeit und diverse Entscheidungsprozesse. Aufgrund der bereits bestehenden Risiken und laufenden Forschungsprojekte ist davon abzuraten. Das CBD zu erweitern und sich stärker auf das Umweltgewohnheitsrecht zu berufen (Vorsorgeprinzip und Schädigungsverbot), ist wesentlich einfacher als die Gründung einer neuen SRM-Institution. Eine an das CBD geknüpfte Kontrollbehörde könnte sich mit der Zeit ohnehin zu einer Autorität im Bereich SRM-Forschung entwickeln.
Für eine Regelung über UNFCCC sprechen einige Argumente. Es wird vorgeschlagen, SRM in die weltweite Bestandsaufnahme (Global Stocktake) zu integrieren. Das technische Beratungsgremium (Subsidiary Body for Scientific and Technological Advice) des UNFCCC könnte Leitlinien für die Berichterstattung zu SRM entwickeln. Gegen UNFCCC im Rahmen der SRM-Regulierung spricht, dass SRM zur Ablenkung werden könnte und derzeit vernachlässigte Klimaschutzmaßnahmen weiter in den Hintergrund drängen könnte. UNFCCC um einen weiteren Themenbereich zu erweitern, könnte zu einer Verwässerung der ursprünglichen Schwerpunkte führen. Zudem bestehen grundsätzliche Zweifel in Bezug auf die Anwendbarkeit der Konvention auf SRM (s. o.). Außerdem haben die USA den Rückzug aus UNFCCC im Januar 2026 beschlossen.
Forschung regulieren
Auch Deutschland und die EU finanzieren SRM-Forschung (s. o.). Über die Förderbedingungen sollte der Umfang dieser Forschung strenger reguliert werden, beispielsweise durch die Begrenzung auf kleinskalige Forschung in Innenräumen. Finanzierungsempfänger könnten darüber hinaus verpflichtet werden, ihre Forschungsergebnisse zu veröffentlichen, was den internationalen Austausch fördern und Transparenz schaffen würde. In Zeiten sinkender Mittel und hoher Bedarfe sollte öffentliche Finanzierung für SRM-Forschung nicht weiter erhöht, ihr Nutzen aber regelmäßig überprüft werden.